In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelfer zur Verfügung stehen – die sogenannten betrieblichen Ersthelfer.
Damit Sie die bestens gewährleisten können, kommen wir auch gerne in Ihre Firma um direkt vor Ort mit Ihren Mitarbeitern alle Maßnahmen der Ersten Hilfe zu erlernen. Bei Interesse kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie.
Notwendigkeiten und gesetzliche Regelungen laut Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstätten
Die Mindestzahl an ausgebildeten betrieblichen Ersthelfer beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten:
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bis 19 Arbeitnehmer/innen 1 Person
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20 bis 29 Arbeitnehmer/innen 2 Personen
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je weitere 10 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person
In Arbeitsstätten mit geringen Unfallgefahren (z.B. Büros):
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bis 29 Arbeitnehmer/innen 1 Person
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30 bis 49 Arbeitnehmer/innen 2 Personen
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je weitere 20 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit immer eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.
Baustellen
Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von einem/r Arbeitgeber/in Beschäftigten:
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bis 19 Arbeitnehmer/innen 1 Person
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20 bis 29 Arbeitnehmer/innen 2 Personen
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je weitere 10 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person
Ausbildung
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mindestens 16 Stunden nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst)
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Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden)
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